Die verhaltensbedingte Kündigung knüpft an ein gewisses Fehlverhalten des Arbeitnehmers an, durch welches das Leistungs- bzw. Vertrauensverhältnis gestört wird und das sich so negativ auf den Betrieb auswirkt. Das Fehlverhalten kann sich äußern durch:
- erhebliche Arbeitspflichtverletzungen, Schlechtleistung
- Arbeitsverweigerung
- Dauerndes Zuspätkommen
- Blaumachen
- Keine Nachweiserbringung im Krankheitsfall
- eigenmächtiger vorsätzlicher Urlaubsantritt
- Alkoholmissbrauch am Arbeitsplatz
- Strafbare Handlungen
- Androhung von Erkrankung
- vortäuschen geleisteter Arbeitszeit
- unentschuldigtes ungerechtfertigtes Fernbleiben
- Nichtbefolgung von berechtigten Weisungen
- Straftaten mit Bezug zur Arbeit (Beleidigung, Körperverletzung, Mobbing, Diebstahl, sexuelle Belästigung, Nötigung, Untreue, Sachbeschädigung, etc.)
Insbesondere wenn durch das jeweilige Fehlverhalten der Betriebsablauf gestört wird, liegt ein relevantes Fehlverhalten vor.
Die Reaktion des Arbeitgebers auf ein solches Fehlverhalten muss angemessen sein. Die Kündigung als schwerster Schlag für den Arbeitnehmer darf daher nur das letzte Mittel sein (sog. ultima-ratio-Prinzip).
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber noch alternative Maßnahmen ergreifen, welche den Arbeitnehmer nicht so massiv belasten. In Frage kommen daher zunächst einmal eine Abmahnung, eine Rüge oder ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebes.
Die Abmahnung ist grundsätzlich zwingend, da sie dem Arbeitnehmer eine Warnung sein soll. Zum Inhalt einer Abmahnung siehe unseren Beitrag zum Thema Abmahnung. Die Abmahnung ist nur bei schweren Verfehlungen wie Straftaten oder vorsätzlichem Handeln entbehrlich.
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