Abmahnung

Abmahnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abmahnung letztes Mittel

 

 

 

 

 

 

Nach dem ultima-ratio-Prinzip im Arbeitsrecht ist die Kündigung das allerletzte Mittel, zu dem der Arbeitgeber greifen soll. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer. Deshalb ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet den Arbeitnehmer abzumahnen, bevor er ihm kündigt.

Eine Abmahnung ist also eine Art Warnung an den Arbeitgeber, dass er sich ordnungsgemäß entsprechend seiner arbeitnehmerlichen Pflichten Verhalten soll, wenn er keine Kündigung erhalten möchte. Die Abmahnung ist daher vor einer sog. verhaltensbedingten Kündigung des Arbeitgebers grundsätzlich Pflicht, außer es handelt sich um eine sehr schwere Verfehlung welche die Vertrauensbasis erschüttert, wie bspw. eine Straftat oder Alkoholismus.

Die Abmahnung ist zwar nicht an eine Frist gebunden, soll jedoch zeitnah erfolgen, um den Sanktionscharakter nicht zu verlieren. Zudem verbraucht die ausgesprochene Abmahnung den Kündigungsgrund als solchen. Wer also wegen Fehlverhaltens eine Abmahnung kassiert hat, kann wegen genau diesem Fehlverhalten nicht gekündigt werden, sondern lediglich wegen einem erneuten bzw. anderen Fehlverhalten.

Die Abmahnung erfolgt in der Regel schriftlich unter Bezugnahme auf die genaue Verfehlung, damit der Arbeitgeber für ein mögliches Gerichtsverfahren einen Beweis für das Fehlverhalten des Arbeitgebers hat. Zudem muss die Abmahnung die Konsequenz Kündigung in Aussicht stellen bzw. androhen, wenn sich das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ändert.

Folgende Form sollte eingehalten werden:

- Beschreibung des Verhaltens des Arbeitnehmers

- Beschreibung des erwarteten künftigen Verhaltens

- Androhung einer Kündigung für den Fall weiteren Fehlverhaltens

Da die Abmahnung den Kündigungsgrund verbraucht, empfiehlt sich für den Arbeitgeber der Gang zum Rechtsanwalt, welcher den Verhaltensverstoß auf seine Schwere und die damit verbundenen Reaktionsmöglichkeiten prüfen kann.

Selbes empfiehlt sich für den Arbeitnehmer, wenn dieser eine unberechtigte Abmahnung erhalten hat, welche in der Personalakte steht. Bei unberechtigter Abmahnung besteht nämlich ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, welcher auch gerichtlich eingeklagt werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

Abmahnung vor Kündigung

 

 

© Rechtsanwalt Daniel Ruehringer - Aichtal-Grötzingen bei Nürtingen